4.4.2. Bei der Vertretung durch einen Anwalt stellt der Tarif gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; Stand 1. Januar 2021) die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar (AGVE 1981 S. 281; SGE vom 24. Januar 2019 [3-RV.2018.177]). 4.4.3. Vorliegend wird die Entschädigung bei einem Streitwert von knapp CHF 400.00, einer höchstens mittleren Bedeutung des Falles, einem höchstens mittleren Schwierigkeitsgrad und einem eher geringen Aufwand auf CHF 600.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 sowie § 8c Abs. 1 AnwT). -8- Das Gericht erkennt: