Angesichts dessen hat die Rekurrentin das Rekursverfahren nicht durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht. Eine Kostenauflage gemäss § 189 Abs. 3 StG scheidet daher ebenfalls aus. Die Kosten des Rekursverfahrens sind somit auf die Staatskasse zu nehmen. 4.4. 4.4.1. Ausserdem hat die Rekurrentin Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote des Vertreters für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 1'045.85. -7-