4.3.2. Die Bestätigung vom 1. Mai 2024 gab es im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch nicht. Grundsätzlich hätte die Rekurrentin zwar bereits während des Einspracheverfahrens die im Rekursverfahren eingereichte Bestätigung erhältlich machen können. Aufgrund des in den Vorjahren gewährten Unterstützungsabzugs hätte jedoch erwartet werden können, dass die Vorinstanz die Rekurrentin auf die bezüglich Vermögensverhältnisse mangelhafte Bestätigung vom 24. Juli 2014, welche die Rekurrentin im Einspracheverfahren einreichte, hinweist. Angesichts dessen hat die Rekurrentin das Rekursverfahren nicht durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht.