4.2. Der Rekurrentin als obsiegende Partei sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. § 189 Abs. 1 StG). 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, bei Gutheissung des Rekurses sei dem Umstand, dass die Bestätigung vom 1. Mai 2024 trotz Aufforderung im Einspracheverfahren erst im Rekursverfahren eingereicht worden sei, bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen.