3.4. Mit der Bescheinigung des Bezirksamts S._____ vom 1. Mai 2024 (amtliche Urkunde), wonach die Mutter der Rekurrentin weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, ist auch deren Unterstützungsbedürftigkeit nachgewiesen. -6- 3.5. In Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen gemäss Verfügung vom 18. Dezember 2023 von CHF 92'559.00 um CHF 2'400.00 auf CHF 90'100.00 (Restbeträge des Einkommens unter CHF 100.00 fallen ausser Betracht [§ 43 Abs. 3 StG]) herabzusetzen.