3.1.4. Bei im Ausland lebenden Personen werden an den Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit strenge Anforderungen gestellt (Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2018 [2C_974/2018] E. 5.1.). Der Nachweis kann, falls die Unterstützungsleistung nicht durch Mitwirken einer richterlichen oder administrativen Behörde festgelegt wurde, nur mittels amtlicher Urkunden (z.B. Steuerveranlagungen), die umfassend über die Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss geben, erbracht werden (SGE vom 27. Juni 2024 [3-RV.2023.72]; SGE vom 22. August 2019 [3-RV.2018.184]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 42 StG N 56;