2.3.4. Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, dass der Zahlungsnachweis an die unterstützte Person gestützt auf die Ausführungen der Rekurrentin und den eingereichten Bankbeleg vorhanden sei. Aus der eingereichten Bescheinigung gehe indes nicht hervor, dass B._____ über kein Vermögen verfüge. Daher könne der Unterstützungsabzug aufgrund des fehlenden Nachweises der Unterstützungsbedürftigkeit von B._____ nicht gewährt werden. 2.4. Die Rekurrentin liess zusammen mit dem Rekurs eine Bestätigung des Bezirksamts S._____ vom 1. Mai 2024 einreichen. In dieser steht unter anderem Folgendes: "(…)