1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2022 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 92'500.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 13'000.00 veranlagt. Dabei wurde in Abweichung zur Selbstdeklaration kein Unterstützungsabzug von CHF 2'400.00 für die in Thailand lebende Mutter von A._____ gewährt. 2. Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 3. Januar 2024 Einsprache und beantragte sinngemäss, dass der Unterstützungsabzug von CHF 2'400.00 für ihre in Thailand lebende Mutter zu gewähren sei. 3. Mit Entscheid vom 28. März 2024 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.