4.12.5. Die Vorinstanz hat dem Vertreter keine konkrete Auskunft dahingehend erteilt, dass vorliegend CHF 6'000.00 (60 % von CHF 10'000.00) als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden können. Vielmehr schlug die Vorinstanz lediglich vor, unter Anbringung einer Bemerkung 60 % als Arbeitspensum einzutragen, und stellte in Aussicht, dass das Ganze mit der Steuererklärung geprüft werde. Zudem bezog sich die Anfrage auf die Steuererklärung 2020 und damit nicht auf die vorliegend strittige Steuerperiode 2021. Für die Annahme des Vertrauensschutzes fehlt es demzufolge bereits an der ersten Voraussetzung. 4.13. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.