"Hans und Eva Müller sind verheiratet und haben zwei Kinder. Eva Müller arbeitet jeweils am Montag und am Dienstag (40 %-Pensum), währendem Hans Müller von Dienstag – Freitag (60 %-Pensum) arbeitet. An den Arbeitstagen von Eva Müller werden die Kinder von einer Drittperson betreut. Der unmittelbare Zusammenhang besteht zwischen der Drittbetreuung der Kinder und dem Arbeitspensum von Eva Müller am Dienstag. Von den nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung der Kinder können daher 75 % der Kosten der Kinderbetreuung am Dienstag, maximal jedoch Fr. 2'000.– (= 20 % von Fr. 10'000.–) pro Kind in Abzug gebracht werden."