4.9. Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG sieht vor, dass das kantonale Recht den Maximalbetrag der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten festzulegen hat. Wenn der Kanton Aargau den Maximalbetrag aufgrund des ihm durch Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG eingeräumten Spielraums also generell auf CHF 4'000.00 (statt CHF 10'000.00) begrenzen könnte, folgt daraus gemäss dem Grundsatz "a maiore minus", dass der kantonale Gesetzgeber erst recht den Maximalbetrag bei einem Pensum von 40 % auf CHF 4'000.00 festlegen kann.