4.7. Der Vertreter bringt vor, Ziel des Gesetzgebers sei gewesen, Kosten der Fremdbetreuung, welche während der Zeit der Erwerbstätigkeit beider Ehegatten anfielen, steuerlich zu berücksichtigen. In tatsächlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich die gleichzeitige Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nur auf 40 % beläuft. Dass vorliegend nicht alle angefallenen Kinderbetreuungskosten steuerlich abziehbar sind, trifft zu. Aufgrund der betragsmässigen Beschränkung entspricht dies allerdings dem Willen des Gesetzgebers.