4.6. Dem Vertreter kann nicht gefolgt werden, soweit er ausführt, dass die Rekurrenten an drei (vollen) Arbeitstagen eine Fremdbetreuung hätten organisieren müssen. Da die Rekurrentin am Dienstag und Donnerstag jeweils nur am Vormittag arbeitete, hätte sie an diesen Wochentagen am Nachmittag ihre Tochter betreuen können, zumal zufolge hauptsächlicher Home- Office-Tätigkeit kein Arbeitsweg anfiel. Die Anzahl Arbeitstage in Halbtagen, an denen eine Fremdbetreuung notwendig war, deckt sich daher mit dem Arbeitspensum der Rekurrentin (40 %).