4.4. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 40 Abs. 1 lit. n StG ist die Höhe des Arbeitspensums und nicht der Umstand, an wie vielen Arbeitstagen dieses ausgeübt wird, entscheidend für die Frage, wie viel des Maximalbetrags von CHF 10'000.00 als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden können. Da die Kosten "in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit" stehen müssen, kann bei überschneidender (gleichzeitiger) Erwerbstätigkeit beider Ehegatten der Maximalbetrag nur im Umfang des kleineren Arbeitspensums (vorliegend 40 % von CHF 10'000.00: CHF 4'000.00) abgezogen werden. -6-