4.2.2. Der Vertreter der Rekurrenten (nachfolgend: Vertreter) macht geltend, dass die gleichzeitige Erwerbstätigkeit beider Ehegatten an drei Wochentagen erfolgt sei, so dass während dieser Zeit die Kinderbetreuung zu regeln gewesen sei. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass die durch die Erwerbstätigkeit zwangsweise Fremdbetreuung der Tochter, welche an drei Tagen (60 %) zu regeln gewesen sei, einfach auf zwei Tage (40 %) gekürzt worden sei.