Die betreuende Person muss das 16. Altersjahr vollendet haben (§ 26a Abs. 3 StGV). Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zur direkten Bundessteuer (§ 26a Abs. 4 StGV). 4. 4.1. Unbestritten ist, dass die relevanten Kinderbetreuungskosten CHF 10'372.00 (CHF 13'829.00 [E. 2.2.] abzüglich 25 % Lebenshaltungskosten) betragen. -5- 4.2. 4.2.1. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. n StG gilt der Maximalbetrag der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten von CHF 10'000.00 für Verhältnisse mit einem Vollzeitpensum. Aufgrund des Teilzeitpensums der Rekurrentin von 40 % und des Vollzeitpensums des Rekurrenten liess die Vorinstanz CHF 4'000.00 zum Abzug zu.