2.2. Die Tochter der Rekurrenten, F._____ (geboren am tt.mm. 2018) wurde im Jahr 2021 am Dienstag von den Grosseltern mütterlicherseits und am Mittwoch und Donnerstag in der Kinderkrippe C._____ in S._____ betreut. In diesem Zusammenhang bezahlten die Rekurrenten der Kinderkrippe C._____ CHF 10'468.50 und den Grosseltern CHF 3'360.00. 2.3. Die Rekurrenten beantragen, dass CHF 6'000.00 als Kinderbetreuungskosten zum Abzug zuzulassen seien. Die Vorinstanz gewährte diesbezüglich nur einen Abzug von CHF 4'000.00.