Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2024.3 P 184 Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ beide vertreten durch G._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission S._____ vom 28. November 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission S._____ für das Jahr 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 208'100.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 157'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden von den beantragten Kinderbetreuungskosten von CHF 6'000.00 nur CHF 4'000.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2023 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 5. Februar 2023 Einsprache und stellten folgenden Antrag: "Die Fremdbetreuungskosten sind gemäss eingereichter Steuererklärung von Fr. 6'000.00 zu gewähren. Das steuerbare Einkommen beträgt demgemäss Fr. 206'100.00." 3. Mit Entscheid vom 28. November 2023 wies die Steuerkommission S._____ die Einsprache hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten ab und erhöhte im Übrigen das steuerbare Einkommen aufgrund einer detaillierten Betrachtung der Spesenvergütungen um CHF 690.00 auf CHF 208'800.00. 4. Den Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (Zustellung am 19. De- zember 2023) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 3. Januar 2024 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen das folgende Begehren: "Die Fremdbetreuungskosten sind gemäss eingereichter Steuererklärung von Fr. 6'000.00 zu gewähren. Das steuerbare Einkommen beträgt demgemäss Fr. 206'800.00." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission S._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ und B._____ liessen keine Replik erstatten. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Der Rekurrent arbeitete im Jahr 2021 mit einem 100 %-Pensum bei der D._____ AG in Q._____. Die Rekurrentin war im Jahr 2021 in einem 40 %- Pensum als [...] für die E._____ AG in R._____ tätig. Sie arbeitete am Dienstag und Donnerstag am Vormittag und am Mittwoch den ganzen Tag, zu einem grossen Teil im Home-Office. 2.2. Die Tochter der Rekurrenten, F._____ (geboren am tt.mm. 2018) wurde im Jahr 2021 am Dienstag von den Grosseltern mütterlicherseits und am Mittwoch und Donnerstag in der Kinderkrippe C._____ in S._____ betreut. In diesem Zusammenhang bezahlten die Rekurrenten der Kinderkrippe C._____ CHF 10'468.50 und den Grosseltern CHF 3'360.00. 2.3. Die Rekurrenten beantragen, dass CHF 6'000.00 als Kinderbetreuungskos- ten zum Abzug zuzulassen seien. Die Vorinstanz gewährte diesbezüglich nur einen Abzug von CHF 4'000.00. 3. 3.1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. m des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) sind allgemeine Abzüge die nach- gewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Be- trag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfä- higkeit der steuerpflichtigen Person stehen. 3.2. Im Sinne der vertikalen und horizontalen Harmonisierung sollte der Abzug für die Fremdbetreuungskosten zwingend sowohl im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) als auch im StHG verankert und an die gleichen Voraussetzungen geknüpft werden. Die Be- -4- stimmung gibt neu vor, dass die Kinderbetreuungskosten als anorganischer Abzug nicht nur bei Erwerbstätigkeit der Eltern, sondern auch im Fall von Erwerbsunfähigkeit oder Ausbildung der Eltern zum Abzug zugelassen werden sollen. Die Kantone können wie bisher die Abzugshöhe selbst be- stimmen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die steuer- liche Entlastung von Familien mit Kindern, BBl 2009 4750 und 4767). 3.3. Der Kanton Aargau hat die Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG in § 40 Abs. 1 lit. n StG und § 26a StGV umgesetzt: Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch CHF 10'000.00, für die Drittbetreuung jedes Kindes, wel- ches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichti- gen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, so- weit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbs- tätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Der Maximalbetrag gilt für Verhältnisse mit einem Vollzeit- pensum (§ 40 Abs. 1 lit. n StG). Lebenshaltungskosten gelten nicht als Kinderbetreuungskosten. Sie wer- den pauschal mit 25 % der nachgewiesenen Kosten berücksichtigt (§ 26a Abs. 1 StGV; Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2021). Kinderbetreuungskosten sind nur abzugsfähig bei einer tatsächlichen Ver- hinderung, die Kinder selbst zu betreuen. Bei Ehepaaren liegt eine solche vor, wenn beide Elternteile gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig sind. Dies gilt sinngemäss auch für unverheiratete Personen, die mit Kindern zusammen in einem Haushalt leben (Konkubinat; § 26a Abs. 2 StGV). Die betreuende Person muss das 16. Altersjahr vollendet haben (§ 26a Abs. 3 StGV). Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zur direkten Bundes- steuer (§ 26a Abs. 4 StGV). 4. 4.1. Unbestritten ist, dass die relevanten Kinderbetreuungskosten CHF 10'372.00 (CHF 13'829.00 [E. 2.2.] abzüglich 25 % Lebenshaltungs- kosten) betragen. -5- 4.2. 4.2.1. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. n StG gilt der Maximalbetrag der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten von CHF 10'000.00 für Verhältnisse mit einem Vollzeitpensum. Aufgrund des Teilzeitpensums der Rekurrentin von 40 % und des Vollzeitpensums des Rekurrenten liess die Vorinstanz CHF 4'000.00 zum Abzug zu. 4.2.2. Der Vertreter der Rekurrenten (nachfolgend: Vertreter) macht geltend, dass die gleichzeitige Erwerbstätigkeit beider Ehegatten an drei Wochentagen erfolgt sei, so dass während dieser Zeit die Kinderbetreuung zu regeln ge- wesen sei. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass die durch die Erwerbs- tätigkeit zwangsweise Fremdbetreuung der Tochter, welche an drei Tagen (60 %) zu regeln gewesen sei, einfach auf zwei Tage (40 %) gekürzt wor- den sei. 4.3. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungsele- mente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbe- sondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich na- mentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Wei- ter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bun- desgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragma- tischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungs- elemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 150 II 26 E. 3.5). 4.4. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 40 Abs. 1 lit. n StG ist die Höhe des Arbeitspensums und nicht der Umstand, an wie vielen Arbeitstagen dieses ausgeübt wird, entscheidend für die Frage, wie viel des Maximalbetrags von CHF 10'000.00 als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden kön- nen. Da die Kosten "in direktem kausalem Zusammenhang mit der Er- werbstätigkeit" stehen müssen, kann bei überschneidender (gleichzeitiger) Erwerbstätigkeit beider Ehegatten der Maximalbetrag nur im Umfang des kleineren Arbeitspensums (vorliegend 40 % von CHF 10'000.00: CHF 4'000.00) abgezogen werden. -6- 4.5. 4.5.1. Das Kantonale Steueramt führt im "Bereinigten Bericht zum Entwurf der Verordnung zum Steuergesetz" vom 15. August 2000 Folgendes aus (S. 7): "Der Maximalbetrag (Anmerkung: CHF 6'000.00; E. 5.6.2.) ist auf die Verhält- nisse bei Vollzeitpensen abgestimmt. Bei Teilzeitpensen ist der Maximalbetrag deshalb verhältnismässig zu kürzen (§ Abs. 1). Verrichtet beispielsweise der zweitverdienende Eheteil ein halbes Arbeitspensum, beträgt der Maximalabzug Fr. 3'000.-." Sodann äusserte sich Regierungsrat Roland Brogli im kantonalen Gesetz- gebungsverfahren wie folgt (Protokoll des Grossen Rates vom 22. Novem- ber 2011, 98. Sitzung, S. 3728): "(…) Unter Fortführung des geltenden Rechts bezieht sich der Maximalbetrag auf Verhältnisse mit dem Vollzeitpensum. Bei Teilzeitpensen findet eine ver- hältnismässige Kürzung statt." 4.5.2. Aus den Materialien folgt ebenfalls, dass sich der Maximalbetrag bei zwei gemeinsam besteuerten Ehegatten nach dem tieferen der beiden Arbeits- pensen bestimmt. 4.6. Dem Vertreter kann nicht gefolgt werden, soweit er ausführt, dass die Re- kurrenten an drei (vollen) Arbeitstagen eine Fremdbetreuung hätten orga- nisieren müssen. Da die Rekurrentin am Dienstag und Donnerstag jeweils nur am Vormittag arbeitete, hätte sie an diesen Wochentagen am Nach- mittag ihre Tochter betreuen können, zumal zufolge hauptsächlicher Home- Office-Tätigkeit kein Arbeitsweg anfiel. Die Anzahl Arbeitstage in Halbta- gen, an denen eine Fremdbetreuung notwendig war, deckt sich daher mit dem Arbeitspensum der Rekurrentin (40 %). 4.7. Der Vertreter bringt vor, Ziel des Gesetzgebers sei gewesen, Kosten der Fremdbetreuung, welche während der Zeit der Erwerbstätigkeit beider Ehe- gatten anfielen, steuerlich zu berücksichtigen. In tatsächlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich die gleichzeitige Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nur auf 40 % beläuft. Dass vorliegend nicht alle angefallenen Kinderbetreuungskosten steuerlich abziehbar sind, trifft zu. Aufgrund der betragsmässigen Beschränkung entspricht dies allerdings dem Willen des Gesetzgebers. Auch Eltern mit zwei Vollzeitpensen können aufgrund des Maximalbetrags von CHF 10'000.00 regelmässig nicht alle Kinderbetreu- ungskosten steuerlich abziehen. -7- 4.8. Die Rekurrenten mussten für die Fremdbetreuung am Donnerstag, unab- hängig davon, ob deren Tochter nur den Vormittag oder den ganzen Tag in der Kinderkrippe C._____ verbrachte, die gleich hohen Kosten zahlen (vgl. Monatliche Betreuungsgeldberechnung; https://www. C._____.ch/tarife/index.html). Entgegen den sinngemässen Ausführungen des Vertreters kann dieser Umstand jedoch allenfalls höchstens bei der Qualifikation als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. Kriterium für deren Begrenzung in Relation zum Maximalbetrag von CHF 10'000.00 ist hingegen einzig das Arbeitspensum der Rekurrentin von 40 %. Selbst wenn der sinngemässen (und dem Wortlaut von § 40 Abs. 1 lit. n StG widersprechenden) Argumentation der Rekurrenten gefolgt würde, wonach für die Begrenzung des Maximalbetrags auf die Arbeitstage, an denen zwingend Kosten für Betreuung anfielen, abgestellt würde, könnten vorliegend nur CHF 5'000.00 (50 % von CHF 10'000.00) als abzugsfähige Kosten berücksichtigt werden. Denn es wird weder behauptet noch bewiesen, dass auch für den Dienstag (Betreuung durch die Grosseltern) zwingend Betreuungskosten für den ganzen Tag anfielen. Aufgrund der familiären Verhältnisse kann zudem ausgeschlossen werden, dass die Grosseltern, unabhängig davon, ob sie ihre Enkelin ganz- oder nur halbtägig betreuten – analog zur Kinderkrippe C._____ – die gleich hohe Entschädigung verlangten. 4.9. Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG sieht vor, dass das kantonale Recht den Maximal- betrag der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten festzulegen hat. Wenn der Kanton Aargau den Maximalbetrag aufgrund des ihm durch Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG eingeräumten Spielraums also generell auf CHF 4'000.00 (statt CHF 10'000.00) begrenzen könnte, folgt daraus ge- mäss dem Grundsatz "a maiore minus", dass der kantonale Gesetzgeber erst recht den Maximalbetrag bei einem Pensum von 40 % auf CHF 4'000.00 festlegen kann. 4.10. 4.10.1. Im Einspracheentscheid wird auf ein Beispiel im Merkblatt "Kinderbetreu- ungskosten" des Kantonalen Steueramtes vom 30. September 2001 (Stand 1. Januar 2015, Ziff. 4.5, Beispiel 1a) verwiesen. Der Vertreter führt richtig aus, dass dieses sinngemäss dem Beispiel 2 entspreche, wobei Letzteres detaillierter sei. In Beispiel 2 wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Hans und Eva Müller wohnen mit ihren zwei Kindern im Alter von zwei und fünf Jahren in Lenzburg. Hans Müller versieht ein Voll- und Eva Müller ein 40 %-Pensum in Aarau. An den beiden Arbeitstagen von Eva Müller sind die Kinder in einer Kinderkrippe untergebracht. Die Kosten für die Kinder- krippe betragen CHF 7'000.00 pro Kind und Jahr. Der Maximalbetrag pro Kind beträgt CHF 10'000.00 bei einem Vollzeitpensum. Bei einem Teilzeit- -8- pensum wird er anteilsmässig gekürzt. Eva Müller versieht ein Pensum von 40 %. Demzufolge beträgt der Maximalbetrag pro Kind CHF 4'000.00 (40 % von CHF 10'000.00). 4.10.2. Dem Vertreter ist insofern zuzustimmen, dass sich der vorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht unterscheidet, da die Rekurrentin nicht an zwei, son- dern an drei Arbeitstagen einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies ändert je- doch nichts daran, dass nach dem klaren Willen des Gesetzgebers beide Konstellationen gleich zu behandeln sind und auch vorliegend aufgrund des 40 %-Pensums der Rekurrentin maximal Kinderbetreuungskosten von CHF 4'000.00 abgezogen werden können. 4.11. 4.11.1. Der Vertreter bringt weiter vor, dass Beispiel 1b des genannten Merkblatts exemplarisch zeige, dass nicht einfach auf das Arbeitspensum, sondern auf die Zeit der Erwerbstätigkeit, bei welcher beide Ehegatten arbeiteten, abgestellt werde. 4.11.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erneut darauf hinzuweisen, dass die gleichzei- tige Erwerbstätigkeit beider Rekurrenten lediglich 40 % beträgt (Dienstag- vormittag, Mittwoch und Donnerstagvormittag). Im Übrigen wird in Beispiel 1b Folgendes ausgeführt: "Hans und Eva Müller sind verheiratet und haben zwei Kinder. Eva Müller ar- beitet jeweils am Montag und am Dienstag (40 %-Pensum), währendem Hans Müller von Dienstag – Freitag (60 %-Pensum) arbeitet. An den Arbeitstagen von Eva Müller werden die Kinder von einer Drittperson betreut. Der unmittelbare Zusammenhang besteht zwischen der Drittbetreuung der Kin- der und dem Arbeitspensum von Eva Müller am Dienstag. Von den nachgewie- senen Kosten für die Drittbetreuung der Kinder können daher 75 % der Kosten der Kinderbetreuung am Dienstag, maximal jedoch Fr. 2'000.– (= 20 % von Fr. 10'000.–) pro Kind in Abzug gebracht werden." Aus diesem Beispiel lässt sich einzig folgern, dass der Maximalbetrag von CHF 10'000.00 nur im Umfang der überschneidenden Arbeitspensen (20 %; die Ehegatten Müller arbeiten lediglich am Dienstag gleichzeitig) ab- gezogen werden kann. 4.12. 4.12.1. Der Vertreter führt aus, dass der Vorsteher-Stellvertreter des Regio Steu- eramtes S._____ auf entsprechende Anfrage vorgeschlagen habe, das Arbeitspensum in der Steuererklärung mit 60 % und entsprechender -9- Anmerkung zu deklarieren, um dem tatsächlichen Sachverhalt und Aufwand Rechnung zu tragen. Sinngemäss macht der Vertreter damit gel- tend, dass das Vertrauen der Rekurrenten in die Auskunft der Vorinstanz zu schützen sei. 4.12.2. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ist das Vertrauen der Rechtssuchenden in Auskünfte und Zusicherungen von Behörden zu schützen (sog. Vertrauensschutz). Der Anspruch auf Schutz des Vertrauens in eine steuerrechtliche Auskunft besteht und über- wiegt das öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des materiellen Steuerrechts, wenn a) sich die betreffende Auskunft auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit bezieht und b) von einer Be- hörde erteilt wurde, die dafür zuständig war oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hielt, c) der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und d) er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Die Bindungswirkung der Auskunft ent- fällt, wenn e) die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Aus- kunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (Bundesge- richtsurteil vom 9. Juni 2023 [9C_697/2022] E. 3.1.). 4.12.3. Der Vertreter schrieb am 25. April 2021 folgende E-Mail an das Regio Steu- eramt S._____: "(…) Beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020 in der S._____ stellt sich folgende Frage zum Kinderbetreuungsabzug: Sachverhalt: Nach einem kurzen Unterbruch nach der Mutterschaft arbeitet die Ehefrau ab 01. März 2020 mit einem Arbeitspensum von 40 %. Dieses Arbeitspensum ist auf die folgenden Tage aufgeteilt: Dienstag-Vormit- tag, Mittwoch ganzer Tag sowie Donnerstag-Vormittag. Die Kinderbetreuung ist somit für 3 Tage zu regeln, wobei bei der KITA immer volle Tagesansätze verrechnet werden (also total 60 % eines Wochenpen- sums). Wenn nun im System das Arbeitspensum von 40 % eingegeben wird, wird au- tomatisch nur 40 % des bereits auf 10 Monate gekürzten Abzuges berechnet. Dies entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen, da Entschädigun- gen für 3 Tage zu leisten sind. (…) - 10 - Frage: Ist nun beim Arbeitspensum 60 % mit einer entsprechenden Begründung ein- zugeben, damit der Abzug entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen für die Betreuung von 3 Tagen berücksichtigt werden kann? (…)" 4.12.4. Der Vorsteher-Stellvertreter des Regio Steueramtes S._____ antwortete auf diese Anfrage am 26. April 2021 per E-Mail wie folgt: "(…) Ich würde Ihnen vorschlagen mit 60 % einzutragen und eine entsprechende Bemerkung zu setzen, resp. der Steuererklärung beizulegen. Dann kann das Ganze mit der Steuererklärung geprüft werden. (…)" 4.12.5. Die Vorinstanz hat dem Vertreter keine konkrete Auskunft dahingehend er- teilt, dass vorliegend CHF 6'000.00 (60 % von CHF 10'000.00) als Kinder- betreuungskosten abgezogen werden können. Vielmehr schlug die Vor- instanz lediglich vor, unter Anbringung einer Bemerkung 60 % als Arbeits- pensum einzutragen, und stellte in Aussicht, dass das Ganze mit der Steu- ererklärung geprüft werde. Zudem bezog sich die Anfrage auf die Steuer- erklärung 2020 und damit nicht auf die vorliegend strittige Steuerperiode 2021. Für die Annahme des Vertrauensschutzes fehlt es demzufolge be- reits an der ersten Voraussetzung. 4.13. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenent- schädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 11 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staats- gebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Aus- lagen von CHF 100.00, zusammen CHF 545.00, unter solidarischer Haft- barkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Regio Steueramt S._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 12 - Aarau, 21. November 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs