7. 7.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind der Gesuchstellerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 232 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 189 Abs. 1 StG). 7.2. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (vgl. § 232 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 189 Abs. 2 StG).