Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 233 StG N § 9). Die Gesuchstellerin hat denn auch mit Eingabe vom 24. April 2024 Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG beim Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Zivilgerichts, eingereicht. Mit Entscheid -7- vom 18. Juli 2024 wurde diese hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen von Art. 92 und Art. 93 SchKG abgewiesen. Das Spezialverwaltungsgericht ist dementsprechend nicht zuständig, um über den Eventualantrag zu befinden, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. 6. Die Anträge auf Anordnungen vorsorglichen Charakters sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.