Ausnahmen hätte er ausdrücklich festhalten müssen, so wie er dies in einer Reihe von Spezialgesetzen (vgl. z.B. § 28 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993; § 70 des Gesetzes über die politischen Rechte [GPR] vom 10. März 1992]) auch getan hat. Demnach fehlt es für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung an einer gesetzlichen Grundlage (VGE vom 23. Mai 2003 [BE.2003.00043]).