BGE 127 II 132 E. 3). Gestützt auf ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann daher in der Regel nicht ganz oder teilweise das zugesprochen werden, was in der Hauptsache erreicht werden soll (BGE 139 IV 314 E. 2.3.3). 4.2. 4.2.1. Eine Besonderheit liegt vor, wenn das Gesetz die aufschiebende Wirkung oder deren Entzug ausdrücklich ausschliesst. In dieser Konstellation ist die -6-