Eventualiter: Die G._____ mit Sitz in R._____ sei anzuweisen, ab den verarrestierten Konti für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten ab September 2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens einen Betrag von CHF 6'000. – pro Monat freizugeben." 3. 3.1. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG) trifft die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen Charakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils notwendig ist. Bei Kollegialbehörden ist dazu in dringlichen Fällen das vorsitzende Mitglied zuständig (§ 20 Abs. 2 VRPG).