Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 1'600.00. Der Fall hat einen geringen Schwierigkeitsgrad und eine geringe Bedeutung. Zudem ist von einem geringen erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 600.00 (inkl. 8.1 % MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind den Rekurrenten 35 % mit CHF 210.00 auszurichten. - 14 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 95'100.00 festgesetzt.