6.3.2. Gemäss Angaben der Rekurrentin transportierte sie mit dem Fahrzeug die C zu den Ausführungsorten der H Lektionen. Dies ist glaubwürdig. Damit ist auch erwiesen, dass das Fahrzeug der selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin gedient hat. Es ist unbestritten, dass das Fahrzeug auch für private Zwecke wie z.B. für den Arbeitsweg für die unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der E._____ GmbH und der D._____ AG genutzt wurde. Für die Qualifikation des Fahrzeuges als Geschäfts- oder Privatvermögen ist daher entscheidend, wie hoch der Anteil der geschäftlichen bzw. privaten Nutzung des Fahrzeuges war.