Mit der Aktivierung in der Buchhaltung der EU G._____ hat die Rekurrentin grundsätzlich bekundet, das Fahrzeug der selbständigen Erwerbstätigkeit dienstbar zu machen. Die buchhalterische Behandlung des Fahrzeuges spricht damit klar für Geschäftsvermögen. Die Aufnahme eines Vermögenwertes in die Bilanz stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dieser zum Geschäftsvermögen gehört, sofern dieser nicht ausdrücklich als Privatvermögen gekennzeichnet und der damit zusammenhängende Aufwand und Ertrag nicht konsequent über das Privatkonto gebucht wird.