6.3. 6.3.1. Die Rekurrentin führt für ihre selbständige Erwerbstätigkeit eine eigene Buchhaltung. Es liegt somit eine Trennung des Privatvermögens und des Geschäftsvermögens vor. In den Buchhaltungen der Geschäftsjahre 2018 bis 2020 der EU G._____ wurde jeweils ein Fahrzeug mit einem Buchwert von CHF 2'500.00 aktiviert. Da gemäss Steuererklärung die Rekurrenten im Jahr 2020 keine weiteren Fahrzeuge besassen, ist davon auszugehen, dass es sich beim verbuchten Fahrzeug um den F handelt. Mit der Aktivierung in der Buchhaltung der EU G._____ hat die Rekurrentin grundsätzlich bekundet, das Fahrzeug der selbständigen Erwerbstätigkeit dienstbar zu machen.