Vielmehr muss der Widmungswille in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebracht, d.h. effektiv verwirklicht worden sein. Massgebend ist somit eine objektivierte Willenserklärung (vgl. Martin Arnold, Geschäftsund Privatvermögen im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, in: ASA 75, S. 280 f.).