6. 6.1. Für die Berechnung des Privatanteils an den verbuchten Fahrzeugkosten ist massgebend, ob sich das Fahrzeug (F) im Privat- oder Geschäftsvermögen der Rekurrentin befunden hat. 6.2. 6.2.1. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 StG). Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind nach der sogenannten Präponderanzmethode entweder voll dem Geschäfts- oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. 6.2.2. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht - 10 -