5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Umsatz der EU G._____ im Geschäftsjahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie eingebrochen war (Umsatz 2018: CHF 36'177.33; Umsatz 2019: CHF 23'815.75; Umsatz 2020: CHF 15'016.75). Angesichts des Umsatzeinbruches ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Repräsentationsspesen von CHF 767.00 auf CHF 367.00 zu Recht vorgenommen worden. Die Rekurrenten haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren höhere effektive Repräsentationsspesen als die anerkannten CHF 367.00 nachgewiesen. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.