3.7. Mit Replik hielten die Rekurrenten fest, dass es sich bei den gewährten Berufsauslagen von CHF 6'864.00 nur im Umfang von CHF 2'464.00 um Fahrzeugkosten handle. Für die D._____ AG habe die Rekurrentin Einsätze an diversen Standorten geleistet. Da es sich dabei nicht um einen regulären Arbeitsweg handle, sei der Fahrzeugaufwand verrechnet worden. Die Kosten seien speziell im Bereich der Schulungen schwer auseinanderzuhalten gewesen. 4. Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Aufrechnung der Repräsentationsspesen von CHF 400.00 (Erw. 5) und die Aufrechnung des Privatanteil Auto um CHF 8'557.00 (Erw. 6) zu Recht erfolgt sind. -7-