3.6. In seiner Vernehmlassung hielt das Gemeindesteueramt Q._____ fest, es sei zu beachten, dass der Rekurrentin die deklarierten Berufsauslagen von CHF 6'864.00 vollumfänglich gewährt worden seien. Dies obwohl eine Vermischung zwischen der unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit stattgefunden habe. Im Falle, dass der Aufwand bei der selbständigen Erwerbstätigkeit korrigiert werde, sei dies im Rahmen der Berufsauslagen in angemessener Weise zu kompensieren.