sein sollten. Zudem weise der Lohnausweis auf ausgerichtete Covid- und Kurzarbeitsentschädigungen hin, was seinerseits auf einen nicht ganzjährig abgehaltenen Kursbetrieb hinweise. Es obliege der Rekurrentin ihre Gewinnungskosten wie die effektiv zurückgelegten Fahrleistungen darzulegen. Dieser Nachweis sei mit den allgemeinen Ausführungen in der Einsprache nicht erbracht worden.