Betreffend der Aufrechnung des Privatanteils Auto hielt die Vorinstanz fest, das für den selbständigen Nebenerwerb der Rekurrentin verwendete Fahrzeug stelle nach der Präponderanzmethode Privatvermögen dar. Aus den Berufsauslagen sei ersichtlich, dass das Fahrzeug durch die Rekurrentin zusätzlich auch für ihren Arbeitsweg nach T._____ (50 %-Pensum) verwendet worden sei. Die Anzahl der effektiven Arbeitseinsätze vor Ort seien nicht nachgewiesen worden. Die Massnahmen des Bundes im Bereich Fitness seien von Beginn weg sehr einschneidend gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie an den Standorten V._____, R._____ und S._____ ganzjährig und wöchentlich Fitnesslektionen abgehalten worden