Weiter hielt die Steuerkommission Q._____ in der Abweichungsbegründung fest, dass der verbuchte Privatanteil Auto von CHF 3'000.00 in keinem Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehe. Zudem werde das Geschäftsfahrzeug für den privaten Arbeitsweg der Rekurrentin verwendet, wofür die Rekurrentin Berufsauslagen geltend gemacht habe. Nebst einer unverhältnismässig hohen Belastung des Geschäftsaufwandes sei zudem eine Doppelspurigkeit mit den Berufsauslagen erkennbar. Als Geschäftsaufwand seien lediglich CHF 1'200.00 zuzulassen. Im Gegenzug hätten die Berufsauslagen der Rekurrentin für den Arbeitsweg mit eben diesem Fahrzeug keine Kürzung erfahren.