"1.) Die Aufrechnung des Geschäftsfahrzeugs als PA von Fr. 8'557 zuzüglich den bereits verbuchten Fr. 3'000.- auf einem PA von Fr. 11'557.- von Total Fahrzeugkosten im Betrag von Fr. 12'757.- ist nicht gerechtfertigt und soll rückgängig gemacht werden. 2.) Die Repräsentationsspesen von Fr. 767.10 wurden infolge Umsatzrückgangs um Fr. 367.- auf Fr. 400.- gekürzt, dies soll ebenfalls rückgängig gemacht werden." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses.