7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent zu rund 60 %. Er hat daher 40 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). 7.2. Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 17 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 87'100.00 festgesetzt.