5.3. 5.3.1. Ersetzt die Kapitalabfindung eine lebenslängliche Rente, wird für die Ermittlung der Höhe der wiederkehrenden Leistung auf die Lebenserwartung des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Ausrichtung der Kapitalabfindung abgestellt (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 37 DBG N 14a). Dabei ist auf die Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) von Februar 2006 abzustellen.