5.2.3. Der Rekurrent weist zutreffend darauf hin, dass er bezüglich Auszahlungsmodalität der Überschussbeteiligung (einmalige Zahlung oder Verrentung) kein Wahlrecht gehabt habe. Dass eine periodische Ausrichtung ohne Zutun des Rekurrenten als berechtigte steuerpflichtige Person unterblieb, ist allerdings Voraussetzung für die vorliegend privilegierte Besteuerung zum Rentensatz (E. 5.2.1.).