Mit dieser Kapitalabfindung ist demnach eine Leistung abgegolten worden, die ordentlicherweise periodisch (mit der BVG-Altersrente) auszurichten gewesen wäre, jedoch aufgrund des im Auszahlungszeitpunkt bereits eingetretenen Vorsorgefalls ohne Zutun des berechtigten Rekurrenten aperiodisch in Kapitalform entrichtet werden musste. Die Zahlung von CHF 125'106.00 unterliegt folglich dem privilegierten Rentensatz für wiederkehrende Leistungen nach § 44 Abs. 1 StG bzw. Art. 37 DBG (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2023 [SB.2023.00068, SB.2023.00069]).