Da der Rekurrent bei der (rückwirkenden) Festlegung der Zusatzverzinsung der Altersguthaben jedoch bereits vorzeitig pensioniert war, erfolgte – anders als bei den aktiven Versicherten – im März 2022 eine einmalige Zusatzzahlung von CHF 125'106.00. Mit dieser Kapitalabfindung ist demnach eine Leistung abgegolten worden, die ordentlicherweise periodisch (mit der BVG-Altersrente) auszurichten gewesen wäre, jedoch aufgrund des im Auszahlungszeitpunkt bereits eingetretenen Vorsorgefalls ohne Zutun des berechtigten Rekurrenten aperiodisch in Kapitalform entrichtet werden musste.