5.2.2. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wäre der nachträglich festgelegte Zusatzzins eigentlich dem Altersguthaben des Rekurrenten gutzuschreiben gewesen, was zu einer lebenslangen Rentenverbesserung geführt hätte. Da der Rekurrent bei der (rückwirkenden) Festlegung der Zusatzverzinsung der Altersguthaben jedoch bereits vorzeitig pensioniert war, erfolgte – anders als bei den aktiven Versicherten – im März 2022 eine einmalige Zusatzzahlung von CHF 125'106.00.