2A.68/2000] E. 4c). Art. 37 DBG beruht auf der Überlegung, dass es angesichts der progressiven Ausgestaltung der Tarife mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftli- - 15 - chen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar wäre, solche Kapitalabfindungen bei der Ermittlung des Steuersatzes in voller Höhe zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil vom 31. März 2016 [2C_415/2015, 2C_416/2015] E. 2.1.). § 44 Abs. 1 StG stimmt vom Wortlaut und vom Normgehalt mit Art. 37 DBG überein, weshalb diese bundesgerichtliche Rechtsprechung auch für das kantonale Recht massgebend ist.