2A.68/2000] E. 4c). Solche Kapitalabfindungen kommen jedoch nur dann in den Genuss der nach Art. 37 DBG privilegierten Besteuerung zum Rentensatz, wenn – dem Wesen der betreffenden Leistungen entsprechend – ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre, und diese ohne Zutun der berechtigten steuerpflichtigen Person unterblieben ist (BGE 145 II 2 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil vom 20. September 2020 [2C_285/2020] E. 5.3.; Bundesgerichtsurteil vom 5. Oktober 2000 [2A.68/2000] E. 4c).