5.1.2. Dem Rekurrenten ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei der einmaligen Zusatzzahlung von CHF 125'106.00 um eine Kapitalabfindung handelt (E. 5.2.). Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.3. f.) vermögen jedoch auch die weiteren vom Rekurrenten aufgeführten Gründe (E. 5.1.1.) nichts daran zu ändern, dass es sich bei der einmaligen Zusatzzahlung von CHF 125'106.00 nicht um eine Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 38 DBG handelt.