Auch angesichts dessen, dass nur einmal in fünf Jahren eine Überschussbeteiligung ausbezahlt worden sei, könne nicht von einer regelmässigen Leistung gesprochen werden. Sodann sei die Überschussbeteiligung mit CHF 125'106.00 betragsmässig höher als die im Jahr 2022 ausgerichteten ordentlichen BVG-Altersrenten von CHF 99'192.00, weshalb bei Letzteren nicht von der Hauptleistung gesprochen werden könne.