5. 5.1. 5.1.1. Der Rekurrent führt mehrere Gründe an, weshalb die Zahlung der G._____ Pensionskasse eine Kapitalabfindung darstelle. Bei einer Rente erfolge eine regelmässige, meist monatliche Auszahlung. Bei einer Kapitalabfindung handle es sich hingegen nicht um eine regelmässige, sondern um eine einmalige Auszahlung, wie sie auch vorliegend erfolgt sei. Auch angesichts dessen, dass nur einmal in fünf Jahren eine Überschussbeteiligung ausbezahlt worden sei, könne nicht von einer regelmässigen Leistung gesprochen werden.