4.8. Die Einwände des Rekurrenten (E. 4.5.3., E. 4.6. und E. 4.7.) vermögen nichts daran zu ändern, dass die Überschussbeteiligung aufgrund der dargelegten Rechtsprechung nicht als Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 31 Abs. 1 und 2 StG besteuert werden kann. - 14 -