4.7. Der Rekurrent bringt zutreffend vor, dass die steuerliche Behandlung nicht die gleiche sei, je nachdem, ob die Überschussbeteiligung als einmalige Zusatzzahlung erfolgt und zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Tarif von § 43 StG besteuert wird oder zwecks Finanzierung einer lebenslänglichen Rentenerhöhung dem Rentendeckungskapital zugeschlagen wird. Aufgrund der Progression fällt die steuerliche Belastung im ersteren Fall höher aus als im letzteren. Vorliegend wird die Progression allerdings durch die Rentensatzbesteuerung gebrochen (E. 5.).