4.6. Der Rekurrent führt richtig aus, dass die Steuerbehörden die steuerrechtliche Qualifikation der Überschussbeteiligung selbst vornehmen müssen und sich dabei nicht allein auf die Rentenbescheinigung und die Ausführungen der G._____ Pensionskasse im Schreiben an den Rekurrenten vom 28. Februar 2022 (E. 2.3.) stützen dürfen. Allerdings erweist sich die steuerrechtliche Beurteilung der G._____ Pensionskasse angesichts der dargelegten Rechtsprechung als zutreffend (E. 4.3. f.).